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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1997 §1 Z4;Rechtssatz
Eine ausdrückliche Regelung der Konstellation, dass ein Asylwerber zwei (oder mehrere) Herkunftsstaaten habe, enthält § 7 AsylG 1997 nicht. Eine Bedachtnahme auf derartige Fälle findet sich allerdings in Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv. Zwar kann sich der Verweis auf Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv in § 7 AsylG 1997 schon angesichts der eigenständigen Definition des Begriffs "Herkunftsstaat" in § 1 Z 4 AsylG 1997 nicht auch auf die eben zitierte Textstelle beziehen (er erfasst vielmehr offenkundig nur die Umschreibung des Begriffs "Verfolgung" im ersten Absatz des Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv). Im Ergebnis erweist sich ein Rückgriff auf die Regelung des zweiten Halbsatzes des Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv jedoch zweifelsohne als geboten; einerseits ist es nämlich einheitlicher Standpunkt, dass es sich bei der FlKonv um unmittelbar anzuwendendes, einfaches Bundesrecht handelt, das "self executing" ist (Hinweis E vom 14. 12. 1992, 92/15/0146), andererseits normiert § 43 AsylG 1997 , dass die Bestimmungen der FlKonv unberührt bleiben. Dem Bf kommt daher nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu, wenn ihm in beiden "Herkunftsstaaten" asylrelevante Verfolgung droht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000010126.X01Im RIS seit
13.03.2001