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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1446;Rechtssatz
Nach der Bestimmung des § 5 Abs 2 Z 2 GrEStG 1987 gehören zur Gegenleistung Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten. Daraus ergibt sich, dass zur Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne auch diejenigen Lasten gehören, die abzulösen wären, wenn das Grundstück sofort lastenfrei übergehen würde. Dabei kommt es in zeitlicher Hinsicht darauf an, ob und in welcher Höhe Belastungen im Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorganges bestehen. Hingegen ist es nicht von Bedeutung, ob es als Folge dieses Erwerbsvorganges zur Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit kommt. Somit ist mit dem Hinweis auf § 526 ABGB nichts zu gewinnen, zumal das im Grundbuch einverleibte Fruchtgenussrecht nach § 1446 ABGB nicht schon durch Vereinigung des Rechtes und der Verbindlichkeit erlischt (Hinweis E 18. August 1994, 93/16/0111; OGH 18. März 1988, 3 Ob 587/87, NZ 1990, 153).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160613.X02Im RIS seit
02.04.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2014