RS Vfgh 2001/9/28 V44/01

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Veröffentlicht am 28.09.2001
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Oö RaumOG 1994 §11
Oö RaumOG 1994 §24 Abs3
Oö RaumOG 1994 §39 Abs4 Z2
Raumordnungsprogramm der Oö Landesregierung, LGBl 68/1998, betr Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf in der Region Linz-Umland

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen eines Raumordnungsprogrammes betreffend Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf wegen mangelnder rechtsstaatlicher Klarheit des Planinhaltes und wegen gesetzwidriger Umschreibung des zeitlichen Geltungsbereiches

Rechtssatz

Aufhebung der Z2 der Anlage zur Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend die Erlassung eines Raumordnungsprogrammes, mit dem das Höchstausmaß der Gesamtverkaufsflächen von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf in der Planungsregion Linz-Umland festgelegt wird, LGBl 68/1998.

Wenn §1 des Raumordnungsprogrammes für die zulässige Flächenwidmung auf das "Ausmaß jener Verkaufsflächen ... (abstellt), welche sich aus den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtskräftig erteilten gewerberechtlichen Bewilligungen für die jeweiligen Geschäftsbauten ergeben", so läßt der so umschriebene Norminhalt keineswegs mit der für die Gemeinde Pasching als unmittelbarer Normadressat (vgl VfSlg 14881/1997, S 880) gebotenen Klarheit erkennen, in welchem Umfang die in der Anlage zur Verordnung unter Z2 angegebenen Grundstücke für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf gewidmet werden dürfen.

Es ist aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlich, daß aus dem Plan selbst - und nicht aus sonstigen vom Plan verwiesenen Rechtsakten - die planerische Anordnung eindeutig erkennbar ist. Die in der Verordnung genannten "gewerberechtlichen Bewilligungen" (richtig: Genehmigungen) entbehren ebenfalls der notwendigen Eindeutigkeit.

Das Raumordnungsprogramm soll den normativen Sinn besitzen, die Errichtung neuer, faktisch noch nicht errichteter Geschäftsbauten schlechthin zu verhindern. Damit widerspricht das Raumordnungsprogramm aber der Vorschrift des §24 Abs3 Oö RaumOG 1994.

Die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde resultiert aus einer - bewußten und gewollten - Einräumung eines Entscheidungsspielraums durch den (Raumordnungs-)Gesetzgeber, kann aber nicht aus den normativen Unzulänglichkeiten einer Umschreibung des Inhaltes eines überörtlichen Raumordnungsprogramms folgen.

Mit dem durch §2 des Raumordnungsprogramms angeordneten Außerkrafttreten des Raumordnungsprogramms "mit der Rechtswirksamkeit des jeweiligen Flächenwidmungsplans samt örtlichem Entwicklungskonzept" wird ein der Intention des Gesetzgebers gerade gegenteiliger Effekt bewirkt, weil damit die grundstücksbezogene Widmung für überörtliche Geschäftsbauten, die durch das Raumordnungsprogramm an sich zugelassen wurde, gleichzeitig mit der Erlassung des Flächenwidmungsplanes wiederum unzulässig und daher rechtswidrig wird. Ein Raumordnungsprogramm für Gebiete für Geschäftsbauten in seinem zeitlichen Geltungsbereich derart zu beschränken, daß es für die entsprechende fortdauernde Widmung im gemeindlichen Flächenwidmungsplan keine Rechtsgrundlage (mehr) bildet, widerspricht dem Gesetz.

(Anlaßfall: B1659/99, E v 02.10.01, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Rechtsstaatsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V44.2001

Dokumentnummer

JFR_09989072_01V00044_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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