RS Vwgh 2000/12/21 97/16/0404

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Veröffentlicht am 21.12.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §35 Abs2;
FinStrG §37 Abs1 lita;
FinStrG §8 Abs1;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Annahme des bedingten Vorsatzes ist nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Überwiegens der dafür sprechenden Momente, sondern es genügt das Wissen um die Möglichkeit. Unter Möglichkeit ist im Falle der Abgabenhehlerei allerdings nicht das Bestehen eines abstrakten, in Anbetracht der allgemeinen Unsicherheit der menschlichen Erkenntnis zumeist möglichen letzten Zweifels an der Richtigkeit auch gründlich geprüfter Angaben des Verkäufers zu verstehen, sondern die Möglichkeit in einem konkreteren Sinn, wie sie etwa einem durch Bedenken erweckten Zweifel entspricht (Hinweis E 28. April 1994, 93/16/0193)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997160404.X01

Im RIS seit

02.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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