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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1997 §4 Abs1;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 2000/01/0498 E VS 23. Jänner 2003 RS 1; (RIS: abwh)Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/01/0419 E 22. März 2000 RS 3Stammrechtssatz
Das Dubliner Übk 1997 regelt grundsätzlich nur die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, nicht aber Rechte von Asylbewerbern. Weder aus Art 9 noch aus Art 5 Dubliner Übk 1997 erfließt dem Asylantragsteller ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass ein anderer als der vertraglich zur Prüfung des Asylantrages zuständige Staat ein aus dem Dubliner Übk 1997 erfließendes zwischenstaatliches Ermessen zwecks Übertragung der Zuständigkeit von dem vertraglich zur Prüfung des Asylantrages zuständigen Staat auf einen anderen Mitgliedstaat ausübt.
Schlagworte
Ermessen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999010336.X04Im RIS seit
02.07.2001