RS Vwgh 2000/12/21 99/01/0336

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Veröffentlicht am 21.12.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

AsylG 1997 §7;
Dubliner Übk 1997 Art10 Abs2;
Dubliner Übk 1997 Art11 Abs1;
Dubliner Übk 1997 Art11 Abs3;
Dubliner Übk 1997 Art4;

Rechtssatz

Wie Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999), Rz 231 bzw Rz 233, zutreffend formuliert, bewirkt Art 11 Abs 3 Dubliner Übk 1997 eine Art "perpetuatio fori" bzw eine "Zuständigkeitsversteinerung", die nur in jenen Fällen durchbrochen wird, in denen das Dubliner Übk 1997 ausdrücklich eine Verschiebung der Zuständigkeit auf Grund später eingetretener Umstände (wie etwa im Fall des Art 10 Abs 2 oder des Art 11 Abs 1) vorsieht (Hinweis E vom 22. 3. 2000, 99/01/0424). Das nachträgliche Eintreten der Tatbestandsvoraussetzungen des Art 4 Dubliner Übk 1997 stellt keinen derartigen "Durchbrechungsfall" dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999010336.X02

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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