RS Vwgh 2000/12/21 2000/01/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §1 Z1;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnF;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/01/0099 E 21. Dezember 2000 2000/01/0024 E 6. März 2001

Rechtssatz

Eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung liegt normalerweise selbst dann nicht vor, wenn eine Norm verschärfte Strafdrohungen für Wehrdienstverweigerung "während des Kriegzustandes oder im Falle unmittelbarer Kriegsgefahr" in gleicher Weise für alle Staatsbürger vorsieht. Unter besonderen Umständen kann allerdings auch darin eine asylrelevante härtere Bestrafung iSd Judikatur des VwGH liegen. Dient die Verhängung des Kriegsrechts und somit die Geltung verschärfter Strafdrohungen bei Wehrdienstverweigerung im Wesentlichen dazu, dass Einberufene erhöhtem Druck zur Teilnahme an Handlungen ausgesetzt sind, die sich im hier gegebenen Ausmaß gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (vgl Art 1 Abschn F FlKonv), so erfüllt dies unter der weiteren Voraussetzung, dass einem Wehrdienstverweigerer zumindest eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt wird, die Anforderungen der auf dem E VS vom 29. 6. 1994, 93/01/0377, basierenden Rspr an die Zuerkennung von Asyl. Wie im Übrigen allgemein bekannt ist, wurde ua von der jugoslawischen (serbischen) Armee im Zeitraum zwischen Verhängung der Kriegsrechtes und Desertion der mitbeteiligten Partei eine "systematische Kampagne ethnischer Säuberungen" (UNHCR, Daily Highlights vom 30. 3. 1999) bzw. ein "Völkermord" (8. 4. 1999) an ethnischen Albanern in bestimmten Gebieten des Kosovo begangen (Hinweis E vom 12. 5. 1999, 98/01/0365).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000010072.X01

Im RIS seit

04.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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