RS Vwgh 2001/1/8 99/12/0287

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Veröffentlicht am 08.01.2001
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §19 Abs2 Z3;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z2 idF 1997/I/098;
StudFG 1992 §20 Abs2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass es im Beschwerdefall bei einer Gesamtwürdigung, in der auch das Studienverhalten des Studierenden während der ersten vier Semester (vor dem Eintreten des im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 3 StudFG 1992 zweifellos gegebenen wichtigen Grundes, eines Überfalls) mit einbezogen werden konnte, nicht rechtswidrig war, wenn die belangte Behörde dem Studienverlauf nach dem Überfall besonderes Gewicht beigemessen hat und die Folgen des Überfalls nicht für das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung als kausal gewertet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999120287.X03

Im RIS seit

23.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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