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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1992 §19 Abs2 Z3;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass es im Beschwerdefall bei einer Gesamtwürdigung, in der auch das Studienverhalten des Studierenden während der ersten vier Semester (vor dem Eintreten des im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 3 StudFG 1992 zweifellos gegebenen wichtigen Grundes, eines Überfalls) mit einbezogen werden konnte, nicht rechtswidrig war, wenn die belangte Behörde dem Studienverlauf nach dem Überfall besonderes Gewicht beigemessen hat und die Folgen des Überfalls nicht für das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung als kausal gewertet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999120287.X03Im RIS seit
23.04.2001