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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1992 §19 Abs6 Z1 idF 1997/I/098;Rechtssatz
Dem StudFG 1992 lässt sich kein Ansatz dafür entnehmen, dass bei der Berechnung des Zeitraumes der Studienzeitüberschreitung nicht auf den konkreten Zeitpunkt ihrer Beendigung abzustellen ist, sondern das (ganze) Semester, in dem dieses Ereignis stattgefunden hat, als "kleinste Berechnungsgröße" maßgebend wäre (Hinweis: E 24.1.1996, 94/12/0179).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999120287.X02Im RIS seit
23.04.2001