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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/07/0212Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/04/0209 E 14. April 1999 RS 1Stammrechtssatz
Das Recht zur Stellungnahme gem § 45 Abs 3 AVG umfasst auch das Recht, sich einer sachkundigen Person zu bedienen, wenn es sich nicht um die Stellungnahme zu einem Beweisergebnis handelt, dessen Beurteilung jedermann möglich ist, sondern um die Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten, dem nur in der Weise wirksam entgegengetreten werden kann, dass auch die Partei sich einer sachkundigen Person bedient (vgl zB das hg E v 1. 7. 1997, 97/04/0024). Um den Anforderungen des § 45 Abs 3 AVG zu entsprechen, ist daher in einer derartigen Situation der Partei über ihren Antrag von der Behörde eine entsprechende Frist für die Beiziehung einer sachkundigen Person ausdrücklich einzuräumen, weil es der Partei nicht zugemutet werden kann, in Unkenntnis des weiteren Verhaltens der Behörde die in aller Regel nicht unbeträchtlichen Kosten der Beiziehung eines (Privat-)Sachverständigen aufzuwenden, ohne mit Sicherheit damit rechnen zu können, dass die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung bis zur Vorlage dieses Gutachtens bzw bis zum Ablauf der hiefür gesetzten Frist zuwarten werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070090.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
23.07.2009