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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art12 Abs1 Z1Leitsatz
Zurückweisung von Anträgen des Obersten Gerichtshofes auf Aufhebung von Bestimmungen betreffend Werbebeschränkungen für Ärzte mangels Präjudizialität; Werbetätigkeit eines Zahnambulatoriums keine ärztliche Berufsausübung sondern Teil des Krankenanstaltenrechts; Denkunmöglichkeit der Annahme der Präjudizialität ärzterechtlicher Bestimmungen in Gerichtsverfahren betreffend die Werbung von Ambulatorien aufgrund des Gebots der verfassungskonformen InterpretationRechtssatz
Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung von Art3 litd erster Halbsatz bzw. Art3 litd und lith der auf §53 Abs4 ÄrzteG 1998 beruhenden Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer idF vom 25.03.98.
Bei den von den (in den Anlaßverfahren vor dem antragstellenden OGH) Beklagten betriebenen Zahnambulatorien handelt es sich um Krankenanstalten iSd. §2 Abs1 Z7 KAG (s. VfSlg. 13023/1992).
Es ist daher §13 KAG anzuwenden; diese Regelung untersagt es dem Träger der Krankenanstalt, unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Krankenanstalt zu verbreiten. Die Konkretisierung dieses Verbotes obliegt ausschließlich den Landesorganen.
Würde jegliche Werbetätigkeit eines Zahnambulatoriums undifferenziert unter die "Ausübung des ärztlichen Berufes" iSd. §53 ÄrzteG 1998 subsumiert und folglich auch die Anwendbarkeit des Art3 der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" betreffend standeswidriges Verhalten auf Werbemaßnahmen einer Krankenanstalt bejaht, so würde dies der vom Verfassungsgesetzgeber getroffenen unterschiedlichen kompetenzrechtlichen Zuordnung zuwiderlaufen.
Die Anwendung des §53 ÄrzteG 1998 und der darauf beruhenden Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" auf die den Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalte würde dem §53 ÄrzteG 1998 und den darauf gestützten Regelungen einen im Hinblick auf die Kompetenzbestimmung des Art12 Abs1 Z1 B-VG verfassungswidrigen Inhalt unterstellen. Angesichts der Notwendigkeit einer verfassungskonformen Interpretation ist es somit denkunmöglich, daß der antragstellende Gerichtshof diese Normen in den den Anträgen zugrunde liegenden Verfahren anzuwenden hat, weshalb die angefochtenen Bestimmungen nicht präjudiziell iSd. Art139 Abs1 B-VG sein können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ärzte, Disziplinarrecht, Auslegung verfassungskonforme, Kompetenz Bund - Länder Krankenanstalten, Krankenanstalten, VfGH / Präjudizialität, WerbungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:V11.2000Dokumentnummer
JFR_09988999_00V00011_01