RS Vwgh 2001/1/18 2000/07/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/07/0212

Rechtssatz

Gegenstand des Parteiengehörs ist der von der Beh festzustellende maßgebliche Sachverhalt. Dazu gehören auch Inhalt, Umfang und Ausgestaltung des zu bewilligenden Projektes. Ändert sich daher im Laufe des Berufungsverfahrens das Projekt, so muss dies den Parteien zur Kenntnis gebracht werden. In welcher Form dies zu geschehen hat, kann nicht allgemein gesagt werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei jene Informationen erhält, die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlich sind. Ein Recht auf Übersendung ausgetauschter Projektsparien besteht nicht. Die Beh kann Parteiengehör auch durch Aufforderung zur Akteneinsicht gewähren.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070090.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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