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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §29 Abs7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/07/0212Rechtssatz
Aus § 29 Abs 7 AWG 1990 folgt, dass der Betreiber eines Deponieprojektes bereits im Projekt Vorkehrungen für die Beseitigung der Sickerwässer vorzusehen hat. Diese Vorkehrungen sind Gegenstand des konzentrierten Genehmigungsverfahrens. Dies ergibt sich auch aus § 21 Abs 4 der Deponieverordnung, BGBl Nr 1996/164 (DeponieV), wonach für eine ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Deponiesickerwässer Sorge zu tragen und im Falle der Einleitung in ein Gewässer oder eine Kanalisation die Anforderungen des WRG zu erfüllen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070090.X08Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
23.07.2009