RS Vwgh 2001/1/18 2000/07/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs5 Z3;
B-VG Art7;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §5 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/07/0212

Rechtssatz

Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber des AWG 1990 mit dem in § 29 Abs 5 Z 3 AWG 1990 verwendeten Begriff "Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959" auch die Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG erfassen wollte, zumal auch diese eine rechtmäßige Wassernutzung im weitesten Sinn darstellen - mit ausführlicher Begründung in der Entscheidung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070090.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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