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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AWG 1990 §29 Abs5 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/07/0212Rechtssatz
Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber des AWG 1990 mit dem in § 29 Abs 5 Z 3 AWG 1990 verwendeten Begriff "Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959" auch die Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG erfassen wollte, zumal auch diese eine rechtmäßige Wassernutzung im weitesten Sinn darstellen - mit ausführlicher Begründung in der Entscheidung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070090.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
23.07.2009