RS Vwgh 2001/1/18 2000/07/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2001
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1 Abs3 Z3;
AWG 1990 §32 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0079 E 28. Februar 1996 RS 3

Stammrechtssatz

Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs 3 Z 3 AWG 1990) ist der tatsächliche Austritt von Öl aus Autowracks nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die Möglichkeit eines Austrittes von Betriebsmitteln aus den vorgefundenen Autowracks.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070217.X01

Im RIS seit

18.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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