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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Änderungen der Satzungen oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten nach § 78 WRG werden ebenso wie die Beschlüsse über die Satzungen von Wassergenossenschaften ab ihrer bescheidmäßigen Anerkennung durch die Verwaltungsbehörde mit konstitutivem Bescheid wirksam. Im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung und eines Maßstabes zur Aufteilung von Kosten nach § 78 WRG hat nur die Wassergenossenschaft selbst Parteistellung, weil der Rechtsakt der Genehmigung (oder Nichtgenehmigung) der Satzungen nur gegenüber der Wassergenossenschaft ergeht, die den Beschluss auf Satzungsänderung und Änderung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten nach § 78 WRG gefasst und diese Beschlüsse zur Genehmigung vorgelegt hat (Hinweis E 16. Jänner 1970, 840/69).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftWasserrechtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998070180.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
11.01.2011