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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §509;Rechtssatz
Die im § 12 Abs 2 WRG genannten Rechte sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum. Demjenigen, dem nur ein sonstiges dingliches Recht an der berührten Liegenschaft zusteht, mangelt somit die Parteieigenschaft, da das ihm zustehende Recht nicht zu den im § 12 Abs 2 WRG als geschützt erklärten Rechten zählt. Unter Berufung auf ein bestehendes Fruchtgenussrecht kann keine Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit b WRG begründet werden.
Schlagworte
WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999070151.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015