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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31970R1251 ArbeitnehmerverbleibeV Art3;Rechtssatz
Die Rechtsstellung von sichtvermerkspflichtigen Drittstaatsangehörigen, welche auf Grund eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union ein Bleiberecht genießen (wie die in Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 umschriebenen verwitweten Angehörigen), regelt innerstaatlich § 30 Abs. 3 FrG 1997. Sie haben nach Maßgabe des unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes (hier: des Art. 6 der Verordnung) Anspruch auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels. Da § 30 Abs. 3 FrG 1997 nicht Teil des 4. Hauptstückes des FrG 1997 ist, wäre für die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen an verwitwete Angehörige von EWR-Bürgern, die die Voraussetzungen des Art. 3 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 erfüllen, gemäß § 89 Abs. 1 FrG 1997 der Landeshauptmann zuständig.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000190131.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011