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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wandelt die Berufungsbehörde die erstinstanzliche Zurückweisung wegen Unzulässigkeit eines Antrages in eine Feststellung, die erstinstanzliche Behörde sei unzuständig gewesen, um, so ist der Berufungsbescheid infolge Änderung der "Sache" des erstinstanzlichen Bescheides rechtswidrig.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000190131.X11Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011