RS Vwgh 2001/1/19 2000/19/0131

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Veröffentlicht am 19.01.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Wandelt die Berufungsbehörde die erstinstanzliche Zurückweisung wegen Unzulässigkeit eines Antrages in eine Feststellung, die erstinstanzliche Behörde sei unzuständig gewesen, um, so ist der Berufungsbescheid infolge Änderung der "Sache" des erstinstanzlichen Bescheides rechtswidrig.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000190131.X11

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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