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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallRechtssatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Wortfolge "Luft- oder" in §53 Abs3 sowie des §103 Abs3 FremdenG 1997 mit E v 01.10.01, G224/01 ua.
Kostenzuspruch:
Allen beschwerdeführenden Parteien war der mit S 22.500,-- pauschaliert bemessene (einfache) Beschwerdeaufwand zuzusprechen, weil sie entweder ohnedies eine gemeinsame Beschwerde gegen mehrere vom Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung her gleichgelagerte Bescheide eingebracht haben oder aber - wie im Fall der zu B585/01 und B586/01 beschwerdeführenden Gesellschaft - eine solche sowohl in zeitlicher als auch in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht möglich gewesen wäre. In den der zu B544-549/00 beschwerdeführenden Partei zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer iHv S 4.500,-- und Eingabegebühren gemäß §17a VfGG iHv S 15.000,-- , in den der zu B550-582/01 beschwerdeführenden Partei zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer iHv S 4.500,-- und Eingabegebühren iHv S 82.500,-- und in den der zu B585/01 und B586/01 beschwerdeführenden Gesellschaft zugesprochenen Kosten Umsatzsteuer iHv S 4.500,-- und Eingabegebühren von S 5.000,-- enthalten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B544.2001Dokumentnummer
JFR_09988999_01B00544_2_01