RS Vwgh 2001/1/19 2000/19/0131

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Veröffentlicht am 19.01.2001
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Index

E3R E05100000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art10 Abs1 litb;
B-VG Art7 Abs1;
FrG 1997 §19 Abs5;
FrG 1997 §47 Abs3 Z3;
FrG 1997 §47 Abs3;
FrG 1997 §49 Abs1;
FrG 1997 §8 Abs1;
FrG 1997 §89 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine auf Gleichheitsüberlegungen fußenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einschränkung der in § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 3 Z. 3 FrG 1997 geregelten Begünstigungen auf Verwandte in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Die - im Übrigen dem Art. 10 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 entsprechende - Sonderregelung findet ihre sachliche Rechtfertigung in der Integration des EWR-Bürgers im Inland und in der bei typisierender Betrachtungsweise anzunehmenden Abhängigkeit des Verwandten in aufsteigender Linie, dem vom im Inland ansässigen EWR-Bürger Unterhalt gewährt wird, von seinem Nachkommen. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass das hier geltend gemachte Interesse der im Ausland lebenden Beschwerdeführerin auf die Begründung eines gemeinsamen inländischen Wohnsitzes mit ihrer am 15. September 1998 geborenen österreichischen Tochter demjenigen begünstigter Drittstaatsangehöriger, die die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 Z. 3 FrG 1997 erfüllen, vergleichbar wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000190131.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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