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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Da die mit Vorstellung bekämpfte Abgabenvorschreibung der mitbeteiligten Gemeinde nicht gegenüber dem Bf, sondern ausschließlich gegenüber seiner Ehegattin ergangen ist, fehlt es an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Bf durch diesen Berufungsbescheid und damit auch an einer Zulässigkeitsvoraussetzung seiner Vorstellung (Hinweis E 21. Juli 1995, 92/17/0270). Ihre Zurückweisung durch die belBeh (die Steiermärkische Landesregierung) kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000170206.X01Im RIS seit
29.05.2001