RS Vwgh 2001/1/22 2000/17/0206

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Veröffentlicht am 22.01.2001
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Stmk 1967 §94;

Rechtssatz

Da die mit Vorstellung bekämpfte Abgabenvorschreibung der mitbeteiligten Gemeinde nicht gegenüber dem Bf, sondern ausschließlich gegenüber seiner Ehegattin ergangen ist, fehlt es an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Bf durch diesen Berufungsbescheid und damit auch an einer Zulässigkeitsvoraussetzung seiner Vorstellung (Hinweis E 21. Juli 1995, 92/17/0270). Ihre Zurückweisung durch die belBeh (die Steiermärkische Landesregierung) kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000170206.X01

Im RIS seit

29.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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