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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ist die Mangelhaftigkeit der Begründung eines vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides wesentlich, weil sie etwa die Prüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes unmöglich macht, dann liegt eine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor (Hinweis E 22. März 1999, 96/17/0038; E 20. Dezember 1999, 95/17/0193).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999170425.X04Im RIS seit
13.07.2001