RS Vwgh 2001/1/22 99/17/0425

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Veröffentlicht am 22.01.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ist die Mangelhaftigkeit der Begründung eines vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides wesentlich, weil sie etwa die Prüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes unmöglich macht, dann liegt eine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor (Hinweis E 22. März 1999, 96/17/0038; E 20. Dezember 1999, 95/17/0193).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999170425.X04

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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