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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Einstellung eines Verwaltungsverfahrens, somit auch eines Vorstellungsverfahrens, hat nicht notwendigerweise in Bescheidform zu ergehen hat. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass einerseits die belBeh die Einstellung eines Vorstellungsverfahrens in Ansehung der Beschwerdeführerin nicht im Spruch des angefochtenen Bescheides verfügte, sondern lediglich in der Begründung erwähnte, und dass andererseits der angefochtene Bescheid an die Beschwerdeführerin lediglich "nachrichtlich" bzw "zur Kenntnisnahme" übermittelt wurde - woraus sich die Intention erkennen lässt, der Beschwerdeführerin gegenüber keinen normativen Akt zu erlassen -, kommt dieser Erledigung nicht der Charakter eines an die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheides betreffend die Einstellung eines von ihr angestrengten Vorstellungsverfahrens zu.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000170212.X01Im RIS seit
02.07.2001