RS Vwgh 2001/1/22 2000/17/0212

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Veröffentlicht am 22.01.2001
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GdO Stmk 1967 §94 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Einstellung eines Verwaltungsverfahrens, somit auch eines Vorstellungsverfahrens, hat nicht notwendigerweise in Bescheidform zu ergehen hat. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass einerseits die belBeh die Einstellung eines Vorstellungsverfahrens in Ansehung der Beschwerdeführerin nicht im Spruch des angefochtenen Bescheides verfügte, sondern lediglich in der Begründung erwähnte, und dass andererseits der angefochtene Bescheid an die Beschwerdeführerin lediglich "nachrichtlich" bzw "zur Kenntnisnahme" übermittelt wurde - woraus sich die Intention erkennen lässt, der Beschwerdeführerin gegenüber keinen normativen Akt zu erlassen -, kommt dieser Erledigung nicht der Charakter eines an die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheides betreffend die Einstellung eines von ihr angestrengten Vorstellungsverfahrens zu.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000170212.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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