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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Zwar ist ein indirekter Beweis (Indizienbeweis) im Verwaltungsverfahren an sich nicht unzulässig und ein Beweis "vom Hören-Sagen" nicht ausgeschlossen. Die Behörde muss aber dort, wo der Vernehmung des Zeugen tatsächliche Hindernisse nicht entgegenstehen, diese Beweisaufnahme durchführen (Hinweis auf das E VwGH vom 20. November 1990, Zl. 90/18/0169, sowie die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Seite 646, zu § 45 AVG wiedergegebene Judikatur des VwGH).
Schlagworte
Beweismittel Indizienbeweise indirekter BeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweisfreie BeweiswürdigungBeweismittel ZeugenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110263.X05Im RIS seit
09.03.2001Zuletzt aktualisiert am
22.12.2015