RS Vwgh 2001/1/23 2001/11/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2001
beobachten
merken

Index

43/02 Leistungsrecht
44 Zivildienst

Norm

HGG 1992 §33 Abs1 idF 1996/201;
ZDG 1986 §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/11/0101 E 19. Mai 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Unter einer "eigenen" Wohnung iSd § 33 Abs 1 HGG 1992 idF 1996/201 können nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der WehrPfl aufgrund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung einer Wohnung einer anderen Person als dem WehrPfl zu, liegt keine "eigene" Wohnung des WehrPfl vor, auch wenn es sich bei dem Berechtigten um einen nahen Angehörigen des WehrPfl handelt. Dies gilt auch dann, wenn der WehrPfl zu den vom Berechtigten (zB Eigentümer oder Mieter) zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110002.X01

Im RIS seit

15.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten