RS Vwgh 2001/1/23 2000/11/0343

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §22;
ZustG §21;

Rechtssatz

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Zustellung zu eigenen Handen ua. nicht erforderlich bei baupolizeilichen Beseitigungsaufträgen (Hinweis E 1981/02/12, 3269, 3270/80, VwSlg. 10366 A/1981), bei der Androhung eines Abbruchauftrages (Hinweis E 1982/03/18, 06/3083/80), bei Änderungen von Eigenjagdgebieten (Hinweis E 1983/09/14, 82/03/0069), bei naturschutzbehördlichen Entfernungsaufträgen (Hinweis E 1988/01/25, 87/10/0077), aber auch nicht zB. bei Abweisungen von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (Hinweis E 1999/02/26, 96/19/0506). Eine Zustellung zu eigenen Handen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch bei Straferkenntnissen nicht geboten (Hinweis E 1997/06/26, 95/09/0266). Gerade weil auch die Zustellung von Straferkenntnissen, durch die etwa bei Kumulation mehrerer Verwaltungsübertretungen Geldstrafen in einer S 100.000,--

weit übersteigenden Höhe verhängt werden können, zu eigenen Handen nicht geboten ist, ergeben sich im Falle der Beschwerdeführerin aus dem bloßen Umstand, dass der Bescheid betreffend einen Kostenersatz nach dem Vlbg SHG 1998 eine - unzweifelhaft - hohe Summe betraf, noch keine besonderen Gründe für eine Eigenhandzustellung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110343.X02

Im RIS seit

15.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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