RS Vfgh 2001/10/3 B690/01 ua

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Veröffentlicht am 03.10.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrages nach Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages wegen nicht behobener Mängel; nur minderer Grad des Versehens aufgrund der Begleitumstände bei Vorlage der Bescheide zur Erfüllung des Verbesserungsauftrages in Folge des Verhaltens eines Mitarbeiters des Verfassungsgerichtshofes; Abweisung des gleichzeitig eingebrachten Verfahrenshilfeantrages als aussichtslos.

Rechtssatz

Der Antragstellerin liegt zwar als Verschulden zur Last, den keineswegs mißverständlichen Verbesserungsauftrag des Verfassungsgerichtshofes nicht fristwahrend beachtet zu haben. Auf der anderen Seite hat die Antragstellerin zum Zwecke der Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages beim Verfassungsgerichtshof vorgesprochen, wobei (am letzten Tag der Frist, als die Verbesserung somit noch möglich gewesen wäre) das Verhalten des Mitarbeiters des Verfassungsgerichtshofes bei der Antragstellerin den Eindruck hervorgerufen hat, daß mit der Vorlage der Bescheide "alles in Ordnung" sei, worunter bei den gegebenen Begleitumständen nur gemeint gewesen sein konnte, daß die Verbesserungsfrist gewahrt sei und einer Sachentscheidung über den Verfahrenshilfeantrag nun nichts mehr im Wege stünde. Unter diesen Umständen liegt der Antragstellerin nur ein minderer Grad des Versehens zur Last, der einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht hinderlich ist.

Entscheidungstexte

  • B 690/01 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.10.2001 B 690/01 ua

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B690.2001

Dokumentnummer

JFR_09988997_01B00690_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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