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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §19;Rechtssatz
Ist neben der Ausweisung des Fremden auch der ursprüngliche Feststellungsbescheid nach § 54 FrG 1993 wirkungslos geworden, so fehlte es von da an an einem rechtswirksamen Bescheid, der iSd § 75 Abs 5 FrG 1997 abgeändert hätte werden können. Das Vorliegen eines abänderungsfähigen Bescheides ist - vergleichbar dem Umstand, dass eine Berufung einen bekämpfbaren Bescheid voraussetzt - als Zulässigkeitserfordernis für einen Antrag nach § 75 Abs 5 FrG 1997 zu verstehen. Mithin ist es ab Eintritt der Legalisierung des inländischen Aufenthaltes des Fremden durch Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 19 AsylG 1997 zum Wegfall einer Zulässigkeitsvoraussetzung gekommen, sodass der nach § 75 Abs 5 FrG 1997 gestellte Antrag von der zu diesem Zeitpunkt zur Entscheidung über die gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der Antrag nach § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen wurde, erhobene Berufung zuständigen Beh gem § 66 Abs 4 AVG jedenfalls zurückzuweisen war, unabhängig davon, ob die vom Fremden behauptete Sachverhaltsänderung in seinem Heimatstaat tatsächlich eingetreten ist oder nicht. Dass die Berufungsbehörde, die das Vorliegen einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung verneinte, in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides den Abänderungsantrag des Fremden gem § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache - und nicht wegen Wegfalls einer Zulässigkeitsvoraussetzung - zurückgewiesen hat, vermag den Fremden nicht in Rechten zu verletzen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999210159.X02Im RIS seit
11.07.2001