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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §57 Abs3 ;Rechtssatz
Das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides bewirkt nicht, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zugunsten des Vorstellungswerbers abgeschlossen ist. Die Kraftfahrbehörde ist durch das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides nicht gehindert, nachträglich das Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (siehe dazu die bei Walter/Thienel, a.a.O., unter E. Nr. 77 und 78 zu § 57 AVG zitierte hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110276.X02Im RIS seit
09.03.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017