RS Vwgh 2001/1/23 2000/11/0276

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs3 ;

Rechtssatz

Das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides bewirkt nicht, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zugunsten des Vorstellungswerbers abgeschlossen ist. Die Kraftfahrbehörde ist durch das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides nicht gehindert, nachträglich das Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (siehe dazu die bei Walter/Thienel, a.a.O., unter E. Nr. 77 und 78 zu § 57 AVG zitierte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110276.X02

Im RIS seit

09.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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