RS Vwgh 2001/1/23 2000/11/0263

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Veröffentlicht am 23.01.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
ImpfSchG §1b Abs1 idF 1991/278;
ImpfSchG §1b Abs3 idF 1991/278;

Rechtssatz

In einem Verfahren gem. §1b Abs1 und Abs3 ImpfSchG in der Fassung BGBl Nr 278/1991 kommt es für die Beurteilung der Frage, ob die dem Geschädigten verabreichte Masern-Mumps-Impfung wesentliche Bedingung für seinen nunmehrigen Gesundheitszustand bildet, auf drei Kriterien an:

1. Es muss ein klarer zeitlicher Zusammenhang bestehen, d.h. die sog. Inkubationszeit muss "stimmen".

2. Die Symptomatik des als Ursache der späteren Behinderung angesehenen akuten "Schadensereignisses" soll im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Virusinfektion entsprechen.

3. Da ein direkter Nachweis eines ätiologischen Zusammenhangs mit der Impfung im Nachhinein nicht möglich ist, wird zumindest das Fehlen einer anderen (wahrscheinlicheren) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie gefordert.

Zur Klärung der auf fachkundiger Ebene vom medizinischen Sachverständigen zu lösenden Fragen bedarf es der der Behörde obliegenden Feststellung der Krankheitsvorgeschichte des Geschädigten, insofern diese strittig ist.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerBeweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebietfreie BeweiswürdigungBeweismittel SachverständigenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110263.X04

Im RIS seit

09.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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