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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Die Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 8. September 1998, 98/03/0036) räumt einem Bf im Fall der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Klaglosstellung infolge Erlassung eines den angefochtenen Bescheid abändernden Bescheides der Berufungsbehörde nach § 52a VStG ein Beschwerderecht gegen letzteren Bescheid ein. In dieser Beschwerde können alle Gründe, die in der Beschwerde gegen den früheren Bescheid vorgebracht worden sind, denen aber mit dem Bescheid nach § 52a VStG nicht Rechnung getragen worden ist, vorgebracht werden. Ist mit dem neuen Bescheid der vom Beschuldigten angestrebte Rechtszustand nicht bewirkt worden, so ist er berechtigt, gegen den neuen Bescheid innerhalb der Frist des § 26 Abs. 1 VwGG, gerechnet ab Zustellung des neuen Bescheides, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben (Hinweis E 27. Februar 1992, 92/02/0081). Derjenige jedoch, der einen (erstinstanzlichen) Bescheid in Rechtskraft erwachsen lässt bzw. einen letztinstanzlichen Bescheid vor dem VwGH nicht bekämpft hat, kann im Fall der Erlassung eines auf § 52a VStG gestützten neuen Bescheides diese Entscheidung nur insoweit bekämpfen, als eine seine Rechtstellung verschlechternde Entscheidung getroffen wurde).
Schlagworte
Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997210734.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.06.2009