RS Vwgh 2001/1/23 2000/11/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs5;

Rechtssatz

Wurde die Lenkberechtigung wegen Nichtbefolgung eines Aufforderungsbescheides gemäß § 26 Abs. 5 FSG 1997 entzogen, hat die Berufungsbehörde im Rahmen der Sache gemäß § 66 Abs. 4 AVG allein diese Frage, nicht aber den allfälligen Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen. Insoweit kommt also eine Auswechslung des Entziehungsgrundes durch die Berufungsbehörde nicht in Betracht (vgl. dazu die zu § 75 Abs. 2 KFG 1967 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 8. Juli 1983, 82/11/0044, und vom 19. April 1988, Zl. 87/11/0230, mit weiteren Hinweisen).

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110217.X01

Im RIS seit

15.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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