RS Vfgh 2001/10/3 B1614/00

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Veröffentlicht am 03.10.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §19 Abs3 Z2 lite

Leitsatz

Zurückweisung der gegen denselben, allerdings zwei Geschäftszahlen anführenden Bescheid erhobenen (zweiten) Beschwerde mangels Legitimation; Konsumierung des Beschwerderechts mit (erster) Beschwerdeeinbringung; keine Trennbarkeit der Verfahren

Rechtssatz

Da derselbe Verwaltungsakt vom selben Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof nur mit einer Beschwerde angefochten werden kann und der zweiten Beschwerde der Umstand entgegensteht, daß mit Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wird (vgl. VfSlg. 11871/1988, 12772/1991, 14122/1995, 14734/1997), fehlt der Beschwerdeführerin für die Beschwerde B1614/00 die Beschwerdelegitimation. Wenn der Bescheid auch zwei Geschäftszahlen anführt (dies ergibt sich daraus, daß über zwei Einsprüche gegen zwei Strafverfügungen zu entscheiden war), so war im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich allein die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu prüfen. Eine Trennung der Verfahren nach den Geschäftszahlen ist sohin nicht möglich, wäre doch das Beschwerdeverfahren B1614/00 bei Stattgabe der Beschwerde B1611/00 wegen Fehlens eines Beschwerdegegenstandes einzustellen.

Entscheidungstexte

  • B 1614/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.10.2001 B 1614/00

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Trennbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1614.2000

Dokumentnummer

JFR_09988997_00B01614_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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