RS Vwgh 2001/1/23 2000/11/0116

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Veröffentlicht am 23.01.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/10/0046 E 25. März 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn eine Bewilligung ohne Nebenbestimmung (zB Auflage) nicht erteilt werden dürfte und dementsprechend von der Behörde auch nicht erteilt worden wäre, sind die Bewilligung und die mit ihr verbundene Nebenbestimmung als eine untrennbare Einheit zu behandeln, was ihre Bekämpfbarkeit anlangt (Hinweis E 23.12.1993, 92/17/0056). Die Partei ist daher berechtigt, die unter Auflagen erteilte Bewilligung mit einer Beschwerde vor dem VwGH zu bekämpfen (Hinweis E 2.3.1955, 625/53, VwSlg 3672 A/1955).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110116.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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