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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Hinsichtlich der Anordnung, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen, ist zu berücksichtigen, dass dieses Gutachten es der Führerscheinbehörde ermöglichen soll, die gesundheitliche Eignung des Betreffenden vor der Ausfolgung des Führerscheines zu beurteilen (siehe § 28 Abs. 2 Z. 2 FSG 1997), sodass es insbesondere bei langen Entziehungszeiten sinnvoll ist, dass ein erst kurz vor Ablauf der Entziehungszeit erstattetes Gutachten vorgelegt wird. Dies kann einerseits dadurch erreicht werden, dass eine entsprechende Anordnung bereits in den Entziehungsbescheid aufgenommen wird, andererseits aber auch durch die im vorliegenden Fall gepflogene Vorgangsweise, den Betreffenden einige Monate vor Ablauf der Entziehungszeit zur Vorlage des amtärztlichen Gutachtens aufzufordern. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass der Bf zwar mit dem Spruch des zweitangefochtenen Bescheides nicht zur Vorlage des amtsärztlichen Sachverständigengutachtens, sondern zur amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert wurde, doch ist darin im Zusammenhang mit der Zitierung des § 26 Abs. 8 FSG 1997 im Spruch des Bescheides nur der Weg zu sehen, wie der Bf zu dem beizubringenden Gutachten kommt (Hinweis E vom 10.November 1998, Zl.98/11/0120, und vom 24. März 1999, Zl. 98/11/0286), sodass in der Formulierung des Bescheidspruches keine Verletzung von Rechten des Bf gelegen ist.
Schlagworte
Spruch DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110233.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.12.2009