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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin nur diejenige schriftliche Vereinbarung abgeschlossen hat, in der als Gegenstand der Vereinbarung die Aufteilung der für die Benützung der Wohnung (Nutzungsberechtigte ist danach die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers) anfallenden Kosten zwischen den Vertragsparteien genannt wird, oder ob er darüber hinaus mündlich am selben Tag auch eine Vereinbarung abgeschlossen hat, derzufolge ihm seine Lebensgefährtin die Mitbewohnung ihrer Wohnung gestattet hat. In beiden Fällen läge eine Vereinbarung, die dem Beschwerdeführer eine "eigene" Wohnung im Sinne des § 33 Abs. 2 HGG 1992 vermittelt, nicht vor, weil der Beschwerdeführer - auch im Fall der über die schriftliche Vereinbarung hinausgehenden mündlichen Vereinbarung - allenfalls über ein Recht zur Mitbenützung verfügte. Der Fall des Beschwerdeführers ist nicht demjenigen Fall gleich gelagert, in dem eine eigene Wohnung (im Sinne des § 33 Abs. 2 HGG 1992) des Wehr- bzw. Zivildienstpflichtigen auch von einer Person bewohnt wird, mit der jener in Lebensgemeinschaft lebt (Hinweis E 24. August 1999, Zl. 99/11/0068).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110002.X02Im RIS seit
15.03.2001