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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §24 Abs4;Rechtssatz
Die durch das Verhalten des Bf allenfalls begangene Verwaltungsübertretung der Verletzung des öffentlichen Anstandes (§ 11 in Verbindung mit § 13 des Tiroler Landes-Polizeigesetzes) rechtfertigt nicht begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110240.X03Im RIS seit
11.07.2001