RS Vwgh 2001/1/23 2000/11/0263

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Veröffentlicht am 23.01.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
ImpfSchG §1b Abs1 idF 1991/278;

Rechtssatz

Im E vom 18. Juni 1982, Zl. 81/08/0083, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Begriff des ursächlichen Zusammenhanges ein Rechtsbegriff ist und daher die Beurteilung, ob eine Schutzimpfung für einen danach aufgetretenen Gesundheitsschaden in diesem Sinn kausal ist, der Behörde obliegt und diese Frage nicht dem Sachverständigen überlassen werden darf. Gleiches gilt von dem im § 1b Abs. 1 ImpfSchG verwendeten Begriff "verursacht". Die Aufgabe des Sachverständigen besteht vielmehr darin, bei der Ermittlung der naturwissenschaftlichen (medizinischen) Grundlagen für diese rechtliche Beurteilung mitzuwirken. Die Entscheidung darüber, ob fragliche oder streitige Vorgänge der Krankheitsvorgeschichte als wahr anzunehmen sind, obliegt jedoch ausschließlich der Verwaltungsbehörde, weil nur ihr und nicht dem Sachverständigen das Recht der freien Beweiswürdigung zusteht. Das schließt freilich nicht aus, dass auch im Rahmen der Feststellungen zur Vorgeschichte dem ärztlichen Sachverständigen wesentliche Funktionen zukommen können und zwar dann, wenn eine Frage der Vorgeschichte in den medizinischen Fachbereich fällt. Solange sich aber die Verwaltungsbehörde nicht darüber schlüssig geworden ist, welcher Sachverhalt der Krankheitsvorgeschichte als wahr anzunehmen ist, mangelt es an der für die Abgabe eines Sachverständigengutachtens erforderlichen sachlichen Grundlage. Die Verwaltungsbehörde hat daher die Tatsachen der Krankheitsvorgeschichte, die eines Beweises bedürfen, nach Durchführung aller erforderlichen Ermittlungen (einschließlich der erforderlichen Befragung durch den Sachverständigen im zuvor genannten Sinn) und nach Einhaltung des Parteiengehörs in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, welcher Sachverhalt der Krankheitsvorgeschichte als erwiesen anzunehmen ist. Diesen als erwiesen angenommenen Sachverhalt hat die Verwaltungsbehörde dem ärztlichen Sachverständigen zur Verwertung im Sachverständigengutachten bekannt zu geben.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerBeweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebietfreie BeweiswürdigungBeweismittel SachverständigenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110263.X03

Im RIS seit

09.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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