RS Vwgh 2001/1/23 2000/11/0226

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Veröffentlicht am 23.01.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §100 Abs1;
ÄrzteG 1998 §100 Abs2;
ÄrzteG 1998 §18 Abs1;
AVG §37;

Rechtssatz

Die Beurteilung der Berufsunfähigkeit setzt - abgesehen von Fällen der Offenkundigkeit - in der Regel auf ärztlichen Sachverständigengutachten beruhende Sachverhaltsfeststellungen der Behörde über die körperlichen und geistigen Gebrechen des Kammerangehörigen und die davon ausgehenden Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes voraus.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110226.X01

Im RIS seit

09.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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