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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §12;Rechtssatz
Mit Bescheid vom 31. Mai 1999 gewährte der unabhängige Bundesasylsenat dem Fremden gem § 7 AsylG 1997 Asyl und stellte gem § 12 legcit fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Eine Einsicht in die Verwaltungsakten hat ergeben, dass dem Fremden bereits beginnend mit 3. Juli 1998 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 AsylG 1997 zuerkannt worden ist. Bereits damit wurde der inländische Aufenthalt des Fremden legalisiert, sodass die gegen ihn verfügte Ausweisung (hier nach § 17 Abs 2 Z 6 FrG 1993) und in weiterer Folge auch der Bescheid vom 11. Dezember 1997 über den Antrag des Fremden auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Jugoslawien wirkungslos geworden sind (Hinweis B 28. April 2000, 98/21/0224; B 8. November 2000, 97/21/0452).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999210159.X01Im RIS seit
11.07.2001