RS Vwgh 2001/1/23 2000/11/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §64 Abs2;
AVG §66 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs5;

Rechtssatz

Die im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem erstinstanzlichen Bescheid sofort wirksam gewordene ("Formal"-)Entziehung der Lenkberechtigung endete gemäß § 26 Abs. 5 FSG 1997 mit der Beibringung des aufgetragenen Gutachtens (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. April 2000, Zl. 2000/11/0024). Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden hat die Berufungsbehörde auf Grund der ihr obliegenden Kontrollbefugnis - auch wenn der Entziehungsbescheid somit seine Rechtswirkungen bereits wieder verloren hat - die Rechtmäßigkeit der von der Unterinstanz ausgesprochenen Formalentziehung zu prüfen und je nach dem Ergebnis dieser Prüfung den erstinstanzlichen Bescheid zu bestätigen oder abzuändern.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110217.X02

Im RIS seit

15.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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