Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §64 Abs2;Rechtssatz
Die im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem erstinstanzlichen Bescheid sofort wirksam gewordene ("Formal"-)Entziehung der Lenkberechtigung endete gemäß § 26 Abs. 5 FSG 1997 mit der Beibringung des aufgetragenen Gutachtens (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. April 2000, Zl. 2000/11/0024). Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden hat die Berufungsbehörde auf Grund der ihr obliegenden Kontrollbefugnis - auch wenn der Entziehungsbescheid somit seine Rechtswirkungen bereits wieder verloren hat - die Rechtmäßigkeit der von der Unterinstanz ausgesprochenen Formalentziehung zu prüfen und je nach dem Ergebnis dieser Prüfung den erstinstanzlichen Bescheid zu bestätigen oder abzuändern.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110217.X02Im RIS seit
15.03.2001