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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §26 Abs2;Rechtssatz
Die nachträgliche Anordnung der Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Bf gegen den erstinstanzlichen Bescheid Berufung erhoben hat, sodass die Anordnung erst mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides, also hier noch mehr als eineinhalb Monate vor Ablauf der Entziehungszeit rechtswirksam geworden ist. Die im zweitangefochtenen Bescheid enthaltene Fristsetzung von acht Wochen entbehrt einer gesetzlichen Grundlage, verletzt aber keine Rechte des Bf. Selbst wenn infolge der Erhebung eines Rechtsmittels gegen die auf § 26 Abs. 8 FSG 1997 gestützte Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens diese Anordnung erst nach dem Ende der Entziehungszeit wirksam würde - was insbesondere bei kurzen Entziehungszeiten leicht der Fall sein kann, wenn der Betreffende den Ausspruch über die Entziehung unbekämpft lässt und nur die auf § 26 Abs. 8 FSG 1997 gestützte Anordnung bekämpft -, wäre damit noch keine Rechtsverletzung gegeben, weil die Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens in einem solchen Fall vor der Wiederausfolgung des Führerscheines notwendig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110233.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.12.2009