RS Vwgh 2001/1/23 2000/11/0343

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Veröffentlicht am 23.01.2001
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L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §22;
SHG Vlbg 1998;
ZustG §21;

Rechtssatz

Eine gesetzliche Norm, die es der Behörde zur Pflicht macht, den Bescheid betreffend einen Kostenersatz nach dem Vlbg SHG 1998 zu eigenen Handen zuzustellen, existiert nicht. Dass diese Art der Zustellung nur aus "besonders wichtigen Gründen" vorzunehmen ist, macht ihren Ausnahmecharakter deutlich (Hinweis E 1988/01/25, 87/10/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110343.X01

Im RIS seit

15.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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