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L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe VorarlbergNorm
AVG §22;Rechtssatz
Eine gesetzliche Norm, die es der Behörde zur Pflicht macht, den Bescheid betreffend einen Kostenersatz nach dem Vlbg SHG 1998 zu eigenen Handen zuzustellen, existiert nicht. Dass diese Art der Zustellung nur aus "besonders wichtigen Gründen" vorzunehmen ist, macht ihren Ausnahmecharakter deutlich (Hinweis E 1988/01/25, 87/10/0077).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110343.X01Im RIS seit
15.03.2001