RS Vwgh 2001/1/23 2000/11/0233

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Veröffentlicht am 23.01.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs8;
KDV 1967 §29a;
KDV 1967 §29b;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, welcher Art von begleitender Maßnahme der Betreffende sich zu unterziehen habe, so erweist er sich deshalb als rechtswidrig, weil er gegen das sich aus § 59 Abs. 1 AVG ergebende Bestimmtheitserfordernis des Bescheidspruches verstößt. Der angefochtene Bescheid enthält die Formulierung, dass sich der Bf "einer begleitenden Maßnahme (Allgemeines Einstellungs- und Verhaltenstraining bzw. Allgemeines Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen" habe. Mangels Erlassung einer Durchführungsverordnung zum FSG betreffend die Durchführung von begleitenden Maßnahmen sind weiterhin die entsprechenden Bestimmungen der KDV anzuwenden (Hinweis E vom 11. April 2000, Zl. 99/11/0338). Nun enthält die KDV einerseits in § 29a Bestimmungen über die Nachschulung (Allgemeines Einstellungs- und Verhaltenstraining) und andererseits in § 29b Bestimmungen über die Besondere Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällig Lenker). Der angefochtene Bescheid lässt es an der notwendigen Deutlichkeit fehlen, welcher Art von Nachschulung sich der Beschwerdeführer zu unterziehen hat. Nach der Lage des Falles war es zwar nahe liegend, ausschließlich die Besondere Nachschulung gemäß § 29b KDV anzuordnen, die Formulierung des Bescheidspruches lässt es aber offen, ob sich der Bf wahlweise oder zusätzlich einer Nachschulung gemäß § 29a KDV zu unterziehen hat.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110233.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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