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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, welcher Art von begleitender Maßnahme der Betreffende sich zu unterziehen habe, so erweist er sich deshalb als rechtswidrig, weil er gegen das sich aus § 59 Abs. 1 AVG ergebende Bestimmtheitserfordernis des Bescheidspruches verstößt. Der angefochtene Bescheid enthält die Formulierung, dass sich der Bf "einer begleitenden Maßnahme (Allgemeines Einstellungs- und Verhaltenstraining bzw. Allgemeines Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen" habe. Mangels Erlassung einer Durchführungsverordnung zum FSG betreffend die Durchführung von begleitenden Maßnahmen sind weiterhin die entsprechenden Bestimmungen der KDV anzuwenden (Hinweis E vom 11. April 2000, Zl. 99/11/0338). Nun enthält die KDV einerseits in § 29a Bestimmungen über die Nachschulung (Allgemeines Einstellungs- und Verhaltenstraining) und andererseits in § 29b Bestimmungen über die Besondere Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällig Lenker). Der angefochtene Bescheid lässt es an der notwendigen Deutlichkeit fehlen, welcher Art von Nachschulung sich der Beschwerdeführer zu unterziehen hat. Nach der Lage des Falles war es zwar nahe liegend, ausschließlich die Besondere Nachschulung gemäß § 29b KDV anzuordnen, die Formulierung des Bescheidspruches lässt es aber offen, ob sich der Bf wahlweise oder zusätzlich einer Nachschulung gemäß § 29a KDV zu unterziehen hat.
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110233.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.12.2009