RS Vwgh 2001/1/23 2000/11/0217

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Veröffentlicht am 23.01.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §74 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §8 Abs2;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 75 Abs. 2 KFG 1967 in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass die Tragung der Kosten der Erstellung des vom Inhaber einer Lenkerberechtigung über bescheidmäßige Aufforderung der Behörde beizubringenden Befundes dem Aufgeforderten obliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1999, Zl. 99/11/0255). Es ist ohne Belang, ob die Befolgung dieser Vorschrift allenfalls eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Feber 1998, Zl. 98/11/0004 = ZfVB 1994/1413). Wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens nach § 24 Abs. 4 FSG 1997 besondere Befunde erforderlich sind, sind auch nach der neuen Rechtslage - im Sinne des § 8 Abs. 2 leg. cit. - durch den zu Untersuchenden die für das amtsärztliche Gutachten notwendigen Befunde (oder Stellungnahmen) - auf eigene Kosten - zu erbringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110217.X03

Im RIS seit

15.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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