RS Vwgh 2001/1/24 2000/12/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2001
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Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §12 Abs3;
LDG 1984 §22 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/12/0160 E 22. Juli 1999 RS 4

Stammrechtssatz

Für einen Lehrer scheidet eine Verwendung im Administrativdienst, die nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, als möglicher gleichwertiger Arbeitsplatz iSd § 12 Abs 3 LDG 1984 aus, da eine Verwendung in der Verwaltung nur vorübergehend zulässig ist, die Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes iSd § 12 Abs 3 LDG 1984 aber eine rechtlich zulässige Dauerlösung sein muss (siehe dazu das zu einem Bundeslehrer ergangene E 20.1.1999, 98/12/0397).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120211.X02

Im RIS seit

01.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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