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58/01 BergrechtNorm
BergG 1975 §162;Rechtssatz
Auch nach dem BergG hatte die Anerkennung der Bestellung eines verantwortlichen Markscheiders in einem (förmlichen) Hoheitsakt zu erfolgen. Auf Grund des Inhaltes des Anerkennungsaktes kommt dabei nur die Rechtsform des Bescheides in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000040008.X01Im RIS seit
19.03.2001