RS Vwgh 2001/1/24 99/16/0065

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Veröffentlicht am 24.01.2001
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §2 Z2;
KVG 1934 §2 Z3;
KVG 1934 §4;

Rechtssatz

Hat sich ein Gesellschafter zu einer Leistung - auch freiwillig - verpflichtet, so handelt es sich um eine Gesellschafterleistung selbst dann, wenn er erst später seine Verpflichtung einlöst und seine Leistung erst in einem Zeitpunkt erfüllt, in dem er gesellschaftsrechtlich nicht mehr die Gesellschaftereigenschaft aufweist. Demnach ist von einer Leistung eines Gesellschafters auch dann zu sprechen, wenn der Leistende als Gesellschafter seine - auch einklagbaren - Verpflichtungen eingegangen ist und dann auch erfüllt. Sofern die Leistung in der früheren Gesellschafterstellung ihren Rechtsgrund hat, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob der Leistende bei Erfüllung seiner eingegangenen Verpflichtungen noch Gesellschafter war (Hinweis E 30. März 2000, 99/16/0135; E 27. April 2000, 2000/16/0114). (Hier: Es kommt auf den Umstand, dass die Höhe des Gesellschafterzuschusses in dem Zeitpunkt, in dem sich die Gesellschafter zu dessen Leistung verpflichteten, noch nicht ziffernmäßig bestimmt war, nicht entscheidend an. Die vormaligen Gesellschafter sind noch während des Bestandes ihrer Gesellschafterstellung die klagbare Verpflichtung zur Leistung des Zuschusses eingegangen, dessen Höhe durch die nach dem Abtretungsvertrag vorzulegende Bilanz jedenfalls bestimmbar war.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999160065.X01

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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