RS Vfgh 2001/10/3 WI-4/00

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Veröffentlicht am 03.10.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art141 / Allg
VfGG §33
VfGG §34

Leitsatz

Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages betreffend eine wegen nicht behobener Formmängel zurückgewiesene Wahlanfechtung; Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung nur bei Bescheidbeschwerden vorgesehen

Rechtssatz

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist war - unabhängig von der Frage, ob die einschreitende Partei überhaupt eine verfahrensrechtliche Frist versäumt hatte und ob Mängel einer Parteihandlung (zB §15 Abs2 VfGG) durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt beseitigt werden können - schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil eine solche Wiedereinsetzung gemäß §33 VfGG nur in den Fällen des Art144 B-VG, nicht aber auch in Wahlrechtssachen stattfindet. Dasselbe hätte für den Fall zu gelten, dass der in Rede stehende Antrag als ein solcher auf Wiederaufnahme des Verfahrens gedeutet werden könnte, weil gemäß §34 VfGG in Fällen des Art141 B-VG auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattfinden kann.

Entscheidungstexte

  • W I-4/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.10.2001 W I-4/00

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:WI4.2000

Dokumentnummer

JFR_09988997_00W00I04_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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